Offener Brief an Ratsmitglieder der Stadt Saarlouis sowie an die mit dem Bauwesen befassten Mitarbeiter des Rathauses in Saarlouis

Gesetz 1541 Zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland

Sehr geehrte Ratsmitglieder, sehr geehrte Mitarbeiter des Rathauses!

Wir haben absichtlich den umstehend abgedruckten Gesetzestext wortgetreu wieder gegeben. Dies möchten wir in Ihren Blickpunkt für jetzt und die nächsten Jahre rücken.

In dieser Legislaturperiode, für die Sie jetzt gewählt wurden, treffen Sie die Entscheidungen, um dieses Ziel für unsere Stadt Saarlouis zu erreichen. Und Sie sind es, die den nächsten Haushalt verabschieden und damit bereits sehr bald die Weichen stellen, wie es weitergehen wird.

Mit der Berufung der Behindertenbeauftragten und der weitgehenden Beachtung der Barrierefreiheit bei neuen Baumaßnahmen wurde der richtige Weg eingeschlagen. Nun muss alles daran gesetzt werden, auch das Ziel des SBGG zu erreichen.

Neben dem Ziel, Zugang für alle Bürger der Stadt, wird im besonderen auch eine erhebliche Förderung des Tourismus erreicht. Nachfolgend sind öffentliche Einrichtungen in unserer Stadt Saarlouis aufgelistet, die diese Bedingungen nicht erfüllen: Theater am Ring, Städtisches Museum, Haus Ludwig, Städtische Bücherei, Kaserne VI als Event-Räumlichkeit.

Auch Bereiche wie Schulen, Kitas und Sporteinrichtungen, die wir nicht beurteilen können, sind nach unseren Kenntnissen nur sehr bedingt barrierefrei und bedürfen der Überprüfung durch fachliches Personal.

Zu einer weitreichenden Barrierefreiheit zählt nicht nur der ungehinderte Zugang, sondern auch deren Nutzung durch behinderte Menschen entsprechend ihren Möglichkeiten, wie technische Unterstützung für Seh- und Hörgeschädigte.

Wo es erforderlich ist und für gesunde Mitbürger Toiletten bereitgehalten werden, müssen auch für behinderte Mitmenschen entsprechend Toiletten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind aber noch weitere wie im §3 (3) genannte Komminikationseinrichtungen wie z. B. die städtische Homepage, die nicht barrierefrei ist.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis, das Sie unserem Anliegen entgegenbringen und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen
i. A. Klaus Neuhaus

Gesetz 1541 Zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland Saarländisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz) SBGG vom 26. November 2003

§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(3) Bereits bestehende Bauten der in § 4 Abs. 1 genannten Stellen sind schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten mit dem Ziel, bis spätestens zum 1. Januar 2014 eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 3 zu erreichen. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung , akustische und visuelle Informationsquellen und Komminikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

 

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