Freie Fahrt in Umweltzonen

Die Behinderten- und Seniorenbeauftragte unserer Partnerstadt Eisenhüttenstadt, Frau Andrea Peisker, hat eine interessante Anregung zur Thematik „Freie Fahrt in Umweltzonen” beigesteuert:

Als berlinnahes Bundesland musste sie die Erfahrung machen, dass bei denen, die die Plaketten an den PKWs kontrollieren, eine fehlende Plakette sofort einen Verstoß signalisiert und der Strafzettel folgte. Erst der lange Weg des Widerspruches hat dann von dem Bußgeld befreit. Leider gibt es ja für von der Plakettenpflicht befreite Pkws kein entsprechendes Pendant, sozusagen die "Befreit-Plakette". Das Hinterlegen der Sonderparkgenehmigung reichte einigen Ordnungshütern offenbar nicht aus. Der Allgemeine Behindertenverband Land Brandenburg e. V. hat deshalb eine kleine A6-Karte entwickelt, die sich der „befreite” Pkw-Führer in sein Fahrzeug legt und die Politesse über die hier vorliegende Befreiung aufklärt. Vielleicht ein Tipp für alle, die viel unterwegs sind und ähnliche Erfahrungen machen mussten.

Mehr Infos unter: ABB Allgemeiner Behindertenverband Land Brandenburg e. V.

BVBl-Verfügung

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)

Folgende Kraftfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

  • Mobile Maschinen und Geräte,

  • Arbeitsmaschinen,

  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

  • Krankenwagen,

  • Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,

  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr.1 bis 3 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen,

  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,

  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,

  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.

 

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